AGBs

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

Präambel

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen – auch in Zukunft – ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluß ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Diese Bedingungen gelten auch bei Verkäufen auf der Grundlage einer Handelsklausel, insbesondere der Incoterms. Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers haben für unsere Lieferungen und Leistungen keine Geltung. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen; wir widersprechen ihnen hiermit. Spätestens mit dem Empfang der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen als angenommen.

I. UMFANG DER LIEFERPFLICHT

1. Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden, freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Besteller liegt grundsätzlich erst vor, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben, was auch durch Telefax, computergeschrieben ohne Unterschrift oder per E-Mail geschehen kann; gleiches gilt für Vertragsänderungen oder -ergänzungen. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2. Wir behalten uns Herstellungs- und / oder Layoutänderungen vor. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Dateien, Pläne usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit. Auch begründen sie weder eine Haltbarkeits- noch eine Beschaffenheitsgarantie. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum; wir behalten uns sämtliche Rechte einschließlich aller Urheberrechte daran vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen jederzeit unverzüglich zurückzugeben.

3. Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeiten, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern. Die gesamte im Abrufauftrag bestellte Menge ist auf jeden Fall 18 Monate nach der Bestellung vom Besteller abzunehmen und zu bezahlen, sofern nicht anders vereinbart.

Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuß zu den bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

II. PREIS

1. Die Preise sind grundsätzlich EURO-Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt.

2. Die Preise gelten generell ab Werk unversichert und ausschließlich Verpackung sowie bei Auslandslieferungen ab Werk ausschließlich exportmäßiger Verpackung und Transportversicherung.

3. Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt sind zulässig, wenn uns Umstände, wie z.B. Materialkosten oder Lohn- oder Energiekostenerhöhungen, Erhöhungen öffentlicher Lasten usw., dazu zwingen und die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der Besteller für den Fall ein Rücktrittsrecht, daß der Listenpreis erheblich stärker gestiegen ist als die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Lieferungen aus Anschlußaufträgen, die nach dem Zeitpunkt einer Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen berechnet, ohne daß dem Besteller ein Rücktrittsrecht zusteht.

III. LIEFERUNG

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder Materialbeistellung; die Angabe der Lieferzeitpunkte erfolgt durch uns immer vorbehaltlich der eigenen Belieferung durch unsere Lieferanten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.

2. Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- oder Energiemangel, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne daß dem Besteller hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Die vorbezeichneten Ereignisse oder Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges eintreten.

3. Im Falle eines durch uns verschuldeten Lieferverzuges ist uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller insoweit Schadensersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Lieferverzug, also die Überschreitung der Lieferfrist, nicht von uns zu vertreten ist.

4. Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen dem Besteller nur zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Dies gilt nicht, soweit ein Fixgeschäft vorliegt.

5. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahme oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist, ohne daß dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden, oder er sein von uns gewährtes Kreditlimit überschritten hat. In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Verzug gerät.

6. Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn mit unserer schriftlichen Zustimmung eine Änderung der Bestellung erfolgt.

7. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen (max. +/- 5 %) von den Bestellmengen sind zulässig, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers für ihn zumutbar sind.

8. Gewicht und Stückzahl der gelieferten Ware sind so, wie sie bei uns ermittelt wurden, für die Berechnung maßgeblich.

IV. VERSAND

1. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Bestellers von einem durch uns zu bestimmenden Ort aus.

2. Verpackung, Versandart und Versandweg wählen wir, wenn hierüber nicht besondere Wünsche des Bestellers vorliegen, nach unserem freien Ermessen. Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Wir übernehmen keine Verpflichtung für billigsten Versand.

3. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unverzügliche Annahme sowie den Ersatz unseres Verzugsschadens zu verlangen.

V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Für die Bezahlung gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Konditionen. Zahlungen für Auslandslieferungen haben grundsätzlich durch unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu erfolgen. Der Besteller trägt die Kosten seiner Zahlung, insbesondere alle Arten von Bankspesen und -kosten.

2. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Anrechnung gebracht, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen niedrigeren Verzugsschaden nachzuweisen. Darüber hinaus sind wir dazu berechtigt, im Verzugsfall eine Mahnpauschale von € 40,– gegen den Besteller geltend machen.

3. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, seine Forderungen sind von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

4. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und / oder statt der Leistung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Abschnitt IX. 7. widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen sein Betriebsgelände und seine Betriebsräume zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.

5. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Der Besteller ist, solange eine ältere Rechnung offensteht, nicht berechtigt, bei der Bezahlung späterer Rechnungen Skonto zu beanspruchen.

VI. BEANSTANDUNGEN UND MÄNGELRÜGEN

1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht als Mangel beanstandet werden. Das gleiche gilt für Unterschiede, die sich beim Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt ergeben.

Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Besteller oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten haben wir nicht zu prüfen. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen muß der Besteller vor der Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Besteller. Wir sind berechtigt aber nicht verpflichtet, von den Daten Kopien anzufertigen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir zur Gewährleistung nach Abschnitt VII. verpflichtet.

2. Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine bahn- oder postseitige Schadensfeststellung oder eine solche des Transporteurs zu beschaffen.

3. Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Besteller kein Interesse hat.

VII. GEWÄHRLEISTUNG

1. Bei Mängeln der Liefergegenstände sind wir innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten nach unserer Wahl zur Beseitigung der Mängel oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Diese Frist gilt nicht: – soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, – bei Vorsatz, -bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie – bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir gemäß den gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet, die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.

2. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

3. Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, wir eine uns hierzu gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne neu zu liefern oder den Mangel zu beheben, oder wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, hat der Besteller das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung ebenso wie bei Unvermögen der Nacherfüllung durch uns.

4. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel und/oder Schäden infolge Abnutzung wegen Gebrauchs, ferner nicht auf Mängel und/oder Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verwendung, falscher Handhabung usw. sowie solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sofern die Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

5. Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.

6. Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten haften wir für die daraus entstehenden Mängel nicht.

7. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, daß die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.

8. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gleichgültig aus welchen Rechtsgründen gegen uns sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und/oder bestehen (z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden); diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit. Bei fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger Verletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den
Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.

9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der vertragsgemäßen Ware entsprechend.

VIII. HAFTUNG, VERJÄHRUNG

1. Der Ausschluß und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschnitt VII. 8. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle unserer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluß oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit.

2. Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

3. Die in Abs. 1 genannten Forderungen des Bestellers verjähren grundsätzlich in 24 Monaten, gerechnet ab dem Schluß des Jahres des Gefahrübergangs. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer als 24 Monate, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen des Bestellers. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung.

4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

IX. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1. Wir nehmen die Übertragung an.

3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen Geschäftsbedingungen, wenn sie einen diesen Bestimmungen entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 4. und 6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres als widerrufen, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder die Liquidation eingeleitet wird.

4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die Absätze 4 und 5 entsprechend.

7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. den Absätzen 3, 5 und 6 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Fällen des Absatzes 3 sowie des Abschnitts V. 5 Gebrauch machen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet.

8. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert als Sicherungswert maßgebend.

9. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentumsund Forderungsrechte durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren.

10. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege herauszugeben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

11. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuß ist ihm auszuzahlen.

12. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

X. WERKZEUGE

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Werkzeuge, Formen, (Druck-) Vorrichtungen und dgl. – nachstehend „Werkzeuge“ genannt – unser Eigentum, auch wenn der Besteller die Kosten hierfür ganz oder teilweise bezahlt hat. Dies gilt, gleichgültig, ob wir selbst oder von uns beauftragte Dritte die Werkzeuge hergestellt haben.

2. Wir verpflichten uns, mit Werkzeugen, für die der Besteller die gesamten Kosten übernommen hat, keine Teile für Dritte zu fertigen, solange der Besteller uns Anschlußaufträge erteilt. Diese Verpflichtung erlischt, ohne daß dem Besteller hierdurch ein Erstattungsanspruch, gleich welcher Art, gegen uns erwächst, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Auftrag weitere Bestellungen bei uns eingehen.

3. Wir werden die Werkzeuge unentgeltlich verwahren und pflegen. Die Kosten der Instandhaltung und Reparaturen trägt der Besteller. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Zwei-Jahres-Frist.

4. Die vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1.-3.) finden keine Anwendung auf Werkzeuge für allgemein übliche und verwendbare Artikel.

XI. SCHUTZRECHTE DRITTER

Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Druckvorlagen oder Mustern des Bestellers zu fertigen, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr dafür, daß dadurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Geschieht dies doch, hat der Besteller uns von jeglichen Ansprüchen Dritter in vollem Umfange freizustellen sowie den uns entstehenden Schaden umfassend zu ersetzen. Macht ein Dritter ihm zustehende gewerbliche Schutzrechte geltend, sind wir berechtigt, die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände ohne Prüfung der Rechtslage sofort einzustellen.

XII. GEHEIMHALTUNG

Der Besteller wird alle Unterlagen (auch Muster, Modelle, Dateien etc.) und Kenntnisse sowie Informationen, die er von uns erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn wir sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen, Kenntnisse und Informationen und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung zu uns.
Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen, Kenntnisse und Informationen, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Besteller bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Besteller ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse
von uns entwickelt werden.

XIII. SONSTIGE BEDINGUNGEN

1. Der Besteller ist damit einverstanden, daß wir die für ihn hergestellten Teile als Ausstellungs- und Präsentationsmuster gegenüber Dritten verwenden. Eine Archivierung der Daten und Druckvorlagen des Bestellers erfolgt nur auf dessen besonderen Wunsch und gegen gesondert zu vereinbarendes Entgelt.

2. Erfüllungsort und – sofern der Besteller Kaufmann ist – Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist 78652 Deisslingen. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des deutschen IPR. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

4. Sollten einzelne dieser Bedingungen und der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, daß der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder die Vertragslücke zu schließen.

5. Die Daten des Bestellers werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses
durch uns gespeichert.

Sie haben Fragen!

Kontaktieren Sie uns!
Ines Plamann berät Sie gerne persönlich.

Schreiben Sie eine E-Mail.
Oder rufen Sie einfach an +49 7425 223910